(1) 1Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §
25 Abs. 1, die §§
26,
28 Abs. 1 Satz 1, die §§
30,
31,
34,
36,
37 Abs. 1 bis 3, die §§
40,
41,
51 Abs. 3 bis 5, die §§
56,
57,
58,
59 Abs. 2 und die §§
66 bis 68 entsprechend.