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§ 73e - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)

neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)



1Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. 2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 4Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 5Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben. 6Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist. 7Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass

1.
die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat, und

2.
bei entsprechender Anordnung die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.





 

Frühere Fassungen von § 73e EStDV 2000

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 10 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 8 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 24 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 18.08.2009Artikel 9 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73e EStDV 2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73e EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStDV 2000 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73f EStDV 2000 Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes (vom 01.01.2009)
... den Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73d und 73e gelten ...
§ 73g EStDV 2000 Haftungsbescheid (vom 18.08.2009)
... für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e ) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem ...
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... 2014 anzuwenden. (3i) Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Abweichend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals auf ... auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. § 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717) ist letztmals auf ... anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zufließen. § 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 ... auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. § 73e Satz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 10 StAbwG Quellensteuermaßnahmen (vom 21.12.2022)
... Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 10 AbzStEntModG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid." 2. § 73e Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf ...

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 9 FördRefIIBG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. 2. § 73e wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e ) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem ... „Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 24 StRAnpG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag)." 2. § 73e Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend ... b) Dem Absatz 3h wird folgender Satz angefügt: „§ 73e Satz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 5 StVfModG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung." 4. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „nach Maßgabe der ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 2 JStG 2009 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 73d und 73e wie folgt gefasst: „§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, ... „§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht § 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a ... einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form zu dokumentieren." 5. § 73e wird wie folgt gefasst: „§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung ... zu dokumentieren." 5. § 73e wird wie folgt gefasst: „§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a ... folgt gefasst: „(3h) Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Abweichend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ... erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. § 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717) ist letztmals auf ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 24 JStG 2022 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
... Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen ...

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
Artikel 2 StZustuVertV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 8 4. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „Vordruck auf elektronischem Weg" durch die Wörter ...