§ 74
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
interne Verweise§ 83 HwO ... Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3. §§ 59, 62, 64, 66 und 74 , 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ...
§ 89 HwO ... 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer ...
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