(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883