(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach
§ 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
- 1.
- „sehr gut", wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
- 2.
- „gut", wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- 3.
- „befriedigend", wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- 4.
- „ausreichend", wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(2) 1Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. 2Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.