- 1.
- Ausbildungen in den in diesem Gesetz geregelten Berufen der Humanmedizin durchführen und
- 2.
- mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.
2Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1.
- Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze der Schule,
- 2.
- Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,
- 3.
- Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und
- 4.
- Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die für die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.
(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach
§ 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.
- 1.
- das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt und
- 2.
- der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen für die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen.