Auf die beim Inkrafttreten des nach §
72 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des
Hochschulrahmengesetzes, des
Beamtenrechtsrahmengesetzes, des
Bundesbeamtengesetzes und des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden Fassung Anwendung.