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Artikel 77 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 77
Artikel 77 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) 1Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. 2Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. 4Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. 5Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) 1Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 2Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) 1Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. 2Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Zitierungen von Artikel 77 GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 77 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 78 GG
... Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn ... den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage ...
Artikel 115d GG
... Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 , Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3. (2) ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)B. v. 05.05.1951 BGBl. II S. 103; zuletzt geändert durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 677
Zitat in folgenden Normen
Geschäftsordnung des Bundesrates
B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
§ 30 GO-BR Abstimmungsregeln
... Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung ... vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen ( Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ) oder - gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn ... gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen ( Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes). Auch in allen anderen Fällen, in ... Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen. (3) Absatz 1 Satz 3 und ...
§ 31 GO-BR Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
... Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe ...
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
§ 75 GO-BT Vorlagen (vom 01.11.2025)
... a) Gesetzentwürfe, b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss), c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen ...
§ 89 GO-BT Einberufung des Vermittlungsausschusses (vom 01.11.2025)
... des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen ( Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes , § 75 Absatz 1 Buchstabe ...
§ 91 GO-BT Einspruch des Bundesrates (vom 01.11.2025)
... Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ( Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes ) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung können ...
§ 122 GO-BT Übersendung beschlossener Gesetze (vom 01.11.2025)
... Der Präsident übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat ( Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ). (2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an ... Minister und teilt dabei mit, wann die Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist. (3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom ...
Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
Anhang GO-BT-NF 2025
... Vorlagen):
a) Gesetzentwürfe,
b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des ... des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen ( Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes , § 75 Absatz 1 Buchstabe d).
§ 90 Beratung von Beschlussempfehlungen des ... Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ( Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes ) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung können lediglich ...
(1) Der Präsident übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat ( Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ).
(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an den ... Minister und teilt dabei mit, wann die Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist.
(3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
§ 30 GO-BR Abstimmungsregeln
... Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ... ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes). Auch in allen anderen Fällen, in ... Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlußfassung über die Zustimmung ...
§ 31 GO-BR Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
... Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere ...
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