§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
(1)
1Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt.
2§ 16 gilt entsprechend.
(2) 1Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. 2Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (
§ 57) ausgestellt.
Frühere Fassungen von § 77 PStG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 112
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister". e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung ... e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher". f) Die ... „24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher ( § 77 )." 22. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 ... werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 25. § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung ... 3 bis 5 entsprechend." 25. § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher (1) Die ...
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
Artikel 2 VaAnfRErgG Änderung sonstigen Bundesrechts ... § 73 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 25 wird die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ... die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)" ersetzt. b) In Nummer 26 werden das ... Wort Eheeintrag" durch das Wort Heiratseintrag" und die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 3)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. ... und die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 3)" durch die Angabe (§ 77 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
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