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§ 78 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 78 Wiederholung



(1) 1Wird der mündlich-praktische Teil nur in einem Fach nicht bestanden, muss er in diesem Fach wiederholt werden. 2Der mündlich-praktische Teil darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird der mündlich-praktische Teil in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der mündlich-praktische Teil insgesamt wiederholt werden.

(2) 1Die einzelnen Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden.

(4) 1Wiederholungen des schriftlichen Teils werden im Rahmen der nach § 60 Absatz 2 festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. 2Für Wiederholungen des mündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 60 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.

(5) 1Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden und ist eine Wiederholung des Abschnitts oder der nicht bestandenen Prüfungsteile zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. 2Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. 3Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen.

(6) 1Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, zur Wiederholung eines Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. 2Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen.

(7) 1Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in einem Fach bestanden, darf dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich-praktischen Teils in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.

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