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§ 78f - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 78f Unterrichtung der ESMA



Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 27c Absatz 1 sowie den Entzug einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.



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Frühere Fassungen von § 78f WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 18 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78f WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78f WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 18 BRUBEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Ausnahmen § 78e Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung § 78f Unterrichtung der ESMA". 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: ... nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entziehen. § 78f Unterrichtung der ESMA Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und ...