(1)
1Sind die durch eine in Abschnitt 5 genannte Maßnahme oder durch Maßnahmen nach
§ 34 oder
§ 64 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 erfolgt.
2Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren.
3Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
4Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach
§ 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen.
5Ist die Datenschutzkontrolle nach
§ 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die
- 1.
- dem Bundeskriminalamt übermittelt worden sind und
- 2.
- durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 34, Abschnitt 5 oder § 64 entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 400