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§ 79 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 79 Statistik



(1) Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, statistische Daten zum Umfang und zur Qualität der Aufgabenerledigung zu erheben und als amtliche Statistik zu veröffentlichen.

(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten zu regeln. 2Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. 3Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 4Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

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