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§ 79 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 79 Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst



Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.



 

Zitierungen von § 79 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 11 GStDVDV Ausbildung und Laufbahnprüfung
... der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  ...