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§ 79 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 79 Informationen über Infrastruktur



(1) Informationen über Infrastruktur umfassen

1.
eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4,

2.
detaillierte Informationen nach § 136 Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 136 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und

3.
detaillierte Informationen nach § 153 Absatz 3 für die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen zur Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß § 152, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 153 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

(2) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. 2Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen, die für die Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser sonstigen physischen Infrastrukturen erforderlich sind. 3Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen.

(3) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der sonstigen physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2.
eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,

3.
Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als Kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, oder

4.
Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden.

2In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen oder sonstigen physischen Infrastrukturen befinden, Informationen im Sinne von § 136 Absatz 3 Nummer 3 und § 153 Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.

(4) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. 2Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere

1.
Gebietskörperschaften,

2.
Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze,

3.
die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze.

3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht auf:

1.
Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5, und

2.
Verwendung der eingesehenen Informationen zu den vorgenannten Zwecken.

(5) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme in Einsichtnahmebedingungen. 2Diese haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. 3Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 148 zu wahren.



 

Zitierungen von § 79 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TKG Marktdefinition
... Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen Informationen berücksichtigen. (3) Im Falle der Feststellung ...
§ 78 TKG Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
... das Informationen bereitstellt zu den Bereichen 1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 79 , 2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80, 3. künftiger ...
§ 83 TKG Informationen über Liegenschaften
... 78 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes ...
§ 85 TKG Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
...  (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz ...
§ 128 TKG Mitnutzung und Wegerecht
... der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden. Die §§ 79 , 82, 136 und 137 gelten entsprechend. (4) Beeinträchtigt die ...
§ 136 TKG Informationen über passive Netzinfrastrukturen
... auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1  ...
§ 147 TKG Antragsform und Reihenfolge der Verfahren (vom 29.06.2021)
... oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 79 , 82, 136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt ...
§ 151 TKG Verordnungsermächtigungen
... für Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 79 , 82, 136 und 137 genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind ...
§ 153 TKG Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
... auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1  ...
§ 203 TKG Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
... öffentlicher Versorgungsnetze auswirken können, und 3. in den Fällen von § 79 Absatz 3 , § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4, § 143 ...
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 29.06.2021)
... Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden, bis eine Neuverpflichtung gemäß § 79 Absatz 2 herbeigeführt wurde. (12) Die Vorgaben nach § 165 Absatz 3 und § 171 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG Unterabschnitt 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von ... 2 Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand ... im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur gemäß § 79 TKG und über Baustellen gemäß § 82 TKG   ... § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewährungsbescheides nach § 79 Absatz 4 Satz 1 TKG , § 82 TKG, § 136 Absatz 6 TKG, § 142 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG oder ...