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§ 7 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen



(1) 1Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. 2Ist die Durchführung der Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig, hat der Betreiber diesen Umstand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1Wird bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer mit Erdgas betriebenen Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage zur Stromerzeugung, die auch für einen Betrieb mit jährlich 1.500 Betriebsstunden oder mehr im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren verfügbar sein soll, keine Maßnahme zur Kraft-Wärme-Kopplung durchgeführt, so hat der Betreiber Maßnahmen zur Kopplung von Gas- und Dampfturbinen (Gas- und Dampfturbinenprozess) oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. 2Ist die Durchführung der Maßnahmen zur Kopplung von Gas- und Dampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen nicht möglich, hat der Betreiber diesen Umstand der zuständigen Behörde anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 7 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § ...
 
Zitat in folgenden Normen

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 9 KNV-V Verhältnis zu anderen Vorschriften (vom 15.07.2021)
...  § 7 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie § 13 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 3 BImSchV13NG Folgeänderungen
... vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754)" durch die Wörter „ § 7 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen " ...