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§ 7 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung



(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder Selbstausbildung.

(2) 1Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungsstätte den Menschen mit Behinderungen an und führt notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusammenarbeit von Mensch und Hund durch. 2Art und Umfang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. 3Sie muss jedoch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen.

(3) 1Von den zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. 2Ein erheblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.



 

Zitierungen von § 7 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AHundV Schulung der Zusammenarbeit
... Vorgaben kann abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt ...
§ 15 AHundV Anmeldung zur Prüfung
... nach § 12 Absatz 3 Satz 1, 6. bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des § 7 Absatz 2 , eine Darlegung der dafür erheblichen Gründe, 7. eine Übersicht ...