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§ 7 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)
§ 7 Ermäßigungen der Jahreslehrverpflichtung für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie für weitere Aufgaben und Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der folgenden Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung wie folgt gewährt werden:
- 1.
- Dekanin beziehungsweise Dekan oder Fachbereichsleitung: von maximal 90 Prozent,
- 2.
- Prodekanin beziehungsweise Prodekan, stellvertretende Fachbereichsleitung oder Studiendekanin beziehungsweise Studiendekan: von maximal 50 Prozent,
- 3.
- Studienbereichssprecherin beziehungsweise Studienbereichssprecher: von maximal 15 Prozent,
- 4.
- Studienbereichsleitung: von maximal 30 Prozent,
- 5.
- Fachabteilungsleitung: von maximal 30 Prozent sowie
- 6.
- Modulkoordination: von maximal 5 Prozent pro Modul.
(3) 1Können Aufgaben in Organisation und Verwaltung der Hochschule nicht durch die Lehrverwaltung wahrgenommen werden, so kann den Lehrenden für die Übernahme dieser Aufgaben eine Ermäßigung von maximal 20 Prozent der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme dieser Aufgaben zusätzlich zur Lehrverpflichtung ohne Ermäßigung nicht zumutbar ist. 2Die Ermäßigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller betroffenen Studiengänge sowohl in dem jeweiligen Fachbereich als auch im Zentralen Lehrbereich gesichert ist.
(4) Der Gesamtumfang an gewährten Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 darf 7 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich nicht überschreiten.
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Zitierungen von § 7 ALehrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ALehrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALehrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ALehrV Anrechnung für Sonderaufträge
... kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. § 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in ...
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