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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026

§ 7 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)

§ 7 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Angaben der Kreditgeber nach § 4 Absatz 3, zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und zu den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 
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