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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 7 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass sein Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation nach Maßgabe des Absatzes 4 trägt. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind diese Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. 3Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 4Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.

(3) Der Hersteller stellt sicher, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 4 beigefügt sind.

(4) Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen nach den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind. 2Die Auskünfte und die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der deutschen Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, zu erteilen und auszuhändigen. 3Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zusammen und stellt insbesondere die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen her.

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Zitierungen von § 7 BFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BFSG Bevollmächtigter des Herstellers
...  2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;  ... alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen; 3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf ...
§ 9 BFSG Allgemeine Pflichten des Einführers
... Sicherheitsinformationen beigefügt sind und 5. der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur ...
§ 10 BFSG Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
... zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann. (4) § 7 Absatz 5 gilt ...
§ 11 BFSG Pflichten des Händlers
... der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist, 2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 ... nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und ... 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen. (4) § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten ...
§ 12 BFSG Einführer oder Händler als Hersteller
... einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner ...
§ 23 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
... verfügbar oder nicht vollständig sind, 4. die Angaben des Herstellers nach § 7 Absatz 2 oder des Einführers nach § 10 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind ... oder unvollständig sind oder 5. eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7 , § 9 oder § 10 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der ...
§ 37 BFSG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 ... eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Kennzeichen trägt, 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, ... und dort genannte Sicherheitsinformationen beigefügt sind, 6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 , § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 25 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
...  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) § 7 Absatz 5 gilt ...