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§ 7 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)

§ 7 Verwendung von Schnittstellen



(1) 1Die Registerbehörde stellt Schnittstellen des Bewacherregisters nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bereit. 2Die Pflege und Weiterentwicklung der Schnittstellen obliegt der Registerbehörde.

(2) 1Die Schnittstelle zum Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt über einen Datenaustausch des Bewacherregisters mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem, welches durch das Bundesamt für Verfassungsschutz betrieben wird. 2Bei der Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist die jeweilige Geheimhaltungsstufe einzuhalten. 3Dabei sind die technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.

(3) Die Schnittstelle zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. erfolgt über einen Datenaustausch des Bewacherregisters mit der Datenbank für Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe, welche durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. betrieben wird.

(4) Die Registerbehörde bietet eine Schnittstelle an, über die der Datenaustausch des Bewacherregisters mit Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erfolgen kann.

 
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Zitierungen von § 7 BewachRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BewachRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BewachRV Portalanwendung
... erfolgen über die Portalanwendung, soweit nicht eine elektronische Schnittstelle nach § 7 verwendet wird. (2) Die nach § 9 Absatz 1 abrufberechtigten ...
§ 14 BewachRV Protokollierungspflicht
... Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Zweck der ...