Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 7 Registrierte Versender



(1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 7 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen, 6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3 , insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 14 BierStV Registrierter Versender (vom 01.11.2022)
... Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im ... andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...
§ 35a BierStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 7 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt ... der Klammerzusatz „(§ 7 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt ... Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als ...