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§ 7 - Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)

Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 311-19 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 7 Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie



1Der Umstand, dass Forderungen im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rahmen von staatlichen Programmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung. 2Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämtliche Finanzhilfen einschließlich der Gewährung von Darlehen und die Übernahme einer Bürgschaft, einer Garantie oder eine sonstige Übernahme des Ausfallrisikos bezüglich von Forderungen Dritter, die durch öffentliche Anstalten, Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher Sondervermögen sowie im Mehrheitsbesitz des Bundes, der Länder oder der Kommunen stehenden Rechtsträger gewährt werden. 3Soweit im Rahmen einer staatlichen Leistung das Ausfallrisiko übernommen worden ist, ist die besicherte Forderung als eine Forderung anzusehen, die nach Satz 1 im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen steht.





 

Frühere Fassungen von § 7 SanInsKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 10 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SanInsKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SanInsKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 3. Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt: „§ 4 Prognosezeitraum für die ... COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entsprechend. § 7 Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen ...