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§ 7
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§ 7 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018
BGBl. I S. 2
(
Nr. 1
); zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 18.03.2022
BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
4 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 22 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Preisaushang
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für den nach
§ 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes
vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach
Anlage 4
zu verwenden.
§ 6
←
→
§ 8
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Zitierungen von
§ 7 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 4 DV-FahrlG (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
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