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§ 7 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)

Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Antrag zur Datenverarbeitung



(1) 1Anträge an das Forschungsdatenzentrum auf Zugang zu den Daten sind über ein elektronisch bereitzustellendes Antragsverfahren einzureichen. 2In dem Antrag hat der Antragsteller anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten,

2.
den Zweck der Datenverarbeitung (Nutzungszweck),

3.
den methodischen Ansatz der Datenverarbeitung,

4.
den Umfang und die Struktur der beantragten Daten sowie eine nachvollziehbare Darlegung, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die zu untersuchende Frage zu beantworten,

5.
die an der Datenverarbeitung beteiligten Personen,

6.
ob eine Zusammenführung der beantragten Daten mit anderen Datenbeständen vorgesehen ist.

(2) Wenn der Antragsteller eine krankenkassenbezogene Aufbereitung der Daten beantragt, hat er dem Antrag die Einwilligung der betroffenen Krankenkassen beizufügen.

(3) Der Antragsteller verpflichtet sich,

1.
bei der Datenverarbeitung darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen,

2.
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, die eine bestimmungsgemäße Datenverarbeitung gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen wahren und

3.
die Daten nur für die Zwecke zu nutzen, für die sie zugänglich gemacht wurden.

(4) 1Das Forschungsdatenzentrum kann zur Optimierung der Abläufe die Reihenfolge der Antragsbearbeitung nach objektiven Kriterien festlegen. 2Die Kriterien werden spätestens bis zum 31. Dezember 2023 auf der Internetseite des Forschungsdatenzentrums veröffentlicht.



 

Zitierungen von § 7 DaTraV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DaTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaTraV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DaTraV Antragserfassung und -prüfung
... bearbeitet werden kann und 6. die Verpflichtungserklärung des Antragstellers nach § 7 Absatz 3 vorliegt. (2) Liegen die Voraussetzungen der Antragsbewilligung nach Absatz 1 ... über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages gemäß § 7 . Das Forschungsdatenzentrum kann die Frist einmalig um einen Monat verlängern, wenn ... Einreichung des Auswertungsprogramms. (5) Hat eine Krankenkasse ihre Einwilligung nach § 7 Absatz 2 zu einer krankenkassenbezogenen Auswertung erteilt, trifft das Forschungsdatenzentrum insbesondere ... mit weiteren Auswertungen Erkenntnisse über andere Krankenkassen, die keine Einwilligung nach § 7 Absatz 2 zu einer Auswertung erteilt haben, nicht gewonnen werden ...
§ 9 DaTraV Antragsregister
... weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen ...
§ 10 DaTraV Datenbereitstellung
... spezifische Risiko, dass mittels der beantragten Daten oder durch eine Zusammenführung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Versicherten wieder identifiziert werden können, und minimiert dieses Risiko unter ... weitergeben, soweit das Forschungsdatenzentrum die Weitergabe an im Antrag benannte Dritte nach § 7 Absatz 5 im Rahmen des bewilligten Nutzungszweck genehmigt hat; die Genehmigung kann nur erfolgen, wenn der ...