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§ 7 - Datennutzungsgesetz (DNG)

§ 7 Verfügbare Formate, Metadaten



(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung der Daten in allen angefragten und bei ihm vorhandenen Formaten und Sprachen ermöglichen.

(2) 1Soweit möglich und sinnvoll, sind Daten elektronisch und in nach den anerkannten Regeln der Technik offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und interoperablen Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. 2Sowohl die Formate als auch die Metadaten entsprechen, soweit möglich, förmlichen offenen Standards.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 verpflichten öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen nicht, Daten und Metadaten neu zu erstellen oder anzupassen oder Teile von Datensätzen zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. 2Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge sind außerdem nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Daten im Hinblick auf deren Nutzung durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.

(4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten sind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen.



 

Zitierungen von § 7 DNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 2 VkBkmG Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet
... ausgegeben. Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten. (3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist ...