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§ 7 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

§ 7 Identifizierungsverfahren



(1) 1Die von den obersten Behörden des Bundes oder den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestätigen dies in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. 2Die obersten Behörden des Bundes oder mehrere Landesregierungen können auch eine öffentlich-rechtliche Stelle gemeinsam für ihre Bereiche bestimmen.

(2) Bei der Prüfung der Identität ist zu ermitteln, ob

1.
der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und

2.
Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind.



 

Zitierungen von § 7 ERVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERVV Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen (vom 01.01.2022)
... gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine ...
§ 9 ERVV Änderung und Löschung
... Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen. (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
§ 1 WRegV Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
...  5. ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung." 5. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 ...