Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.10.2022 BAnz AT 26.10.2022 V1
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
V. v. 24.10.2022 BAnz AT 26.10.2022 V1