Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 7 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Energiesicherungstransportänderungsverordnung (EnSiTrÄV)V. v. 24.10.2022 BAnz AT 26.10.2022 V1
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Energiesicherungstransportänderungsverordnung (EnSiTrÄV)
V. v. 24.10.2022 BAnz AT 26.10.2022 V1
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