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§ 7 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 7 Nichtbestehen eines Prüfungsteils
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. 2Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.
Zitierungen von § 7 FahrSiLehrgZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrSiLehrgZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FahrSiLehrgZulV Anzeigepflicht und Prüfungsort (vom 01.07.2024)
... von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Abschlussprüfung ist als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 2 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
... von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen." 4. § 8 wird wie folgt geändert: ...
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