(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.
(2)
1Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt.
2Sie endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach
§ 8.
- 1.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate
- 2.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
- 3.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.
2Besitzt der Bewerber
- 1.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE,
- 2.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE,
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.
§ 4 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020) ... Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 , 7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine ... der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 . (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein ... eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung ...
§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020) ... der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und ... jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ... Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 2. von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3 , 3. von der Eignung nach § 11 Absatz 1, 4. vom Erlöschen der ...
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784