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§ 7 - Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG)

G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2865 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-8-4 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Jahresrechnung für das Sondervermögen



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.