(1)
1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach
§ 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen.
2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
(2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
- 1.
- Name,
- 2.
- Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- 3.
- Vorname,
- 4.
- Geburtstag,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
2Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit ... geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung". ... „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4". 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit ... zu § 14 Absatz 4". 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung (1) Wer ... a) In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die ...