§ 7 - Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)

V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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§ 7 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die folgenden Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Handlungsbereich „Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten

a)
Lebensmitteltechnologie,

b)
Betriebstechnik und

c)
Warenmanagement,

2.
Handlungsbereich „Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten

a)
betriebliches Kostenwesen,

b)
Planung, Steuerung und Kommunikation und

c)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit,

3.
Handlungsbereich „Führung und Personal" mit den Qualifikationsschwerpunkten

a)
Personalführung,

b)
Personalentwicklung und

c)
Qualitätsmanagement.

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Zitierungen von § 7 IMLebensmFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IMLebensmFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMLebensmFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IMLebensmFPrV Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung
... und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 7 ...
Anlage 2 IMLebensmFPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Benennung dieses Prüfungsteils sowie b) Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die ...


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