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§ 7 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 7 Ausschreibungsvolumen
(1) Das Ausschreibungsvolumen für die Bildung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 beträgt 2 Gigawatt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die deutsch-luxemburgische Gebotszone auf der Grundlage der Angemessenheitsabschätzung im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt, die im jeweils jüngsten Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität (§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) sowie dem Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943) vorgenommen wurde.
(3) 1Für das Verfahren nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, die fehlende Kapazität, die notwendig ist, um die in den Berichten identifizierten Angemessenheitsbedenken für die Kalenderjahre 2029 und 2030 jeweils zu adressieren. 2Wird eines der beiden Kalenderjahre in diesen Berichten nicht abgebildet, so sind die nächstliegenden Kalenderjahre heranzuziehen, um den Umfang an fehlender Kapazität für das entsprechende Jahr mittels Interpolation abzuleiten. 3Ermittelt die Bundesnetzagentur anhand der den beiden Berichten zugrunde liegenden Zahlen einen unterschiedlich hohen Umfang an fehlender Kapazität oder fällt die fehlende Kapazität für die Kalenderjahre 2029 und 2030 unterschiedlich hoch aus, so ist der niedrigste der ermittelten Werte für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens zugrunde zu legen. 4Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den ermittelten Wert für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens sowie dessen Herleitung aus den Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, spätestens am 1. Juni 2027. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens am 1. Juli 2027 auf seiner Internetseite.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 3. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 m.W.v. 7. November 2025
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Frühere Fassungen von § 7 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 KapResV Zuschlag (vom 07.11.2025)
... die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7 nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen Zuschlag ... die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7 , müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren nach den ... 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis das Ausschreibungsvolumen nach § 7 durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). ... Summe der Gebotsmengen aller wirksam geschlossenen Verträge das Ausschreibungsvolumen nach § 7 , können die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine ...
§ 23 KapResV Nachbeschaffung (vom 07.11.2025)
... 2. im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7 gebunden werden konnte. (2) Für die Nachbeschaffung sind die ... aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungsvolumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. Der Erbringungszeitraum für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... 5 Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve". b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 ... b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 Ausschreibungsvolumen". c) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe ... die Angabe „sowie bei der Beschaffung abschaltbarer Lasten" gestrichen. 5. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Ausschreibungsvolumen ... Beschaffung abschaltbarer Lasten" gestrichen. 5. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Ausschreibungsvolumen (1) Das ... gestrichen. 5. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Ausschreibungsvolumen (1) Das Ausschreibungsvolumen für die Bildung der ... ersetzt. b) In Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach ... 7 zu beschaffenden Reserveleistung" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7 " ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 ... Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „die nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach ... 7 zu beschaffende Reserveleistung" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7 " ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. e) In Absatz 9 wird die Angabe ... Satz 3 wird gestrichen. e) In Absatz 9 wird die Angabe „den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, sollen" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen ... beschaffenden Reserveleistung, sollen" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7 , können" ersetzt. 13. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe ... 2. im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7 gebunden werden konnte. (2) Für die Nachbeschaffung sind die Vorschriften zum ... aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungsvolumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. Der Erbringungszeitraum für die Nachbeschaffung ...
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