§ 7 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Geltung ab 27.05.2023; FNA: 7613-3-10 Geldwäsche

§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 27. Mai 2023 KryptoWTransferV mWv. 0. Dezember 0000 KryptoWTransferV offen

(1) 1Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kryptowertetransferverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4465) außer Kraft.

(2) 1Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, ab dem die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 gilt. 2Der Tag des Außerkrafttretens wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.



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