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§ 7 - Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV)

§ 7 Protokollierung



(1) 1Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben bei öffentlichen Warnungen die Vorgänge nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes automatisch lückenlos zu protokollieren, insbesondere den Empfang, die Überprüfung und die Aussendung der öffentlichen Warnung. 2Zu protokollieren sind ebenfalls

1.
unternehmensinterne Tests und Prüfungen,

2.
die Aussendung von Nachrichten zu Test- und Übungszwecken sowie

3.
Vorgänge, die eine fehlerhafte oder missbräuchliche Nutzung der technischen Einrichtungen zur Aussendung öffentlicher Warnungen betreffen.

(2) 1Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben mindestens einmal im Quartal die nach Absatz 1 protokollierten Daten auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. 2Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich festzuhalten. 3Kopien der Prüfergebnisse sind der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu übersenden. 4Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe haben diese Prüfergebnisse bis zum Ende des auf die Prüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

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Zitierungen von § 7 MWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MWV Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
... zu berichten. (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen Unterlagen und Datensätze zu nehmen. (3) Die ...