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§ 7
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§ 7 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021
BGBl. I S. 2300
(
Nr. 40
)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136
Handwerk im Allgemeinen
1 Änderung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
1
Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt.
2
Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
3
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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Zitierungen von
§ 7 MalerLackAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MalerLackAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 50 MalerLackAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach
§ 7
...
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