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§ 7 - Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Erstellen des Mindeststeuer-Berichts
(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.
(2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind,
- 1.
- das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder
- 2.
- dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,
(3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_MinStDV.htm
