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§ 7 - Onlinezugangsgesetz (OZG)
Artikel 9 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3138 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 206-7 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 206-7 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle
(1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die natürlichen Personen die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet.
(2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen).
(3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2668 m.W.v. 10. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 7 OZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 OZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 1 FamLDigG Änderung des Onlinezugangsgesetzes
... zu berücksichtigen." 3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „den Nutzern" durch die Wörter „natürlichen ...
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