(1)
1Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.
2Die Angaben nach
§ 2 Nummer 2 bis 6 und
§ 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.
3Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.
(2) Die Angaben nach
§ 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.