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§ 7 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)

V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)



(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. 3Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) 1Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 3Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden.

(4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.


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1)
§ 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).