§ 7 Freiwillige Versicherung
(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Frühere Fassungen von § 7 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 210 SGB VI Beitragserstattung (vom 26.11.2015) ... Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder 2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit ...
Zitat in folgenden NormenBundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586
§ 3 BwBeamtAusglG Beurlaubung ... nach Absatz 2 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge (§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der ...
Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 23 BrexitSozSichÜG Weiterversicherung ... und Nordirland haben und 2. die freiwillige Versicherung nicht nach § 7 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig ist. Waren Personen nach Satz 1 am Tag vor dem Tag des ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 SKPersStruktAnpG Beurlaubung (vom 01.01.2025) ... der Beurlaubung nach Absatz 4 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge ( § 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 2 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der ... Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder 2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit ... die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das ...
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
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