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§ 7 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 7 Annahmeverfahren, Auswahlverfahren



(1) 1In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern

1.
ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und

2.
die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.

2Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. 3Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. 4Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.

(2) 1Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für

1.
Berufungen in das Dienstverhältnis,

2.
Umwandlungen des Dienstverhältnisses,

3.
Beförderungen,

4.
Wechsel der Laufbahn und

5.
förderliche Verwendungsentscheidungen.

(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(4) 1In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu

1.
dem Familienstand,

2.
einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und

3.
den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.

2Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.

(5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

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Zitierungen von § 7 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SGleiG Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
... der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach a) den Entscheidungen bei den ...