Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 7 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 7 Erstattung des wirtschaftlichen Nachteils bei Letztverbrauchern


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach den Maßgaben der Stromnetzentgeltverordnung ermittelte Netzentgelt zu entrichten.

(2) 1Der nach § 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaftliche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzentgelt und einem fiktiven Netzentgelt. 2Bei der Berechnung des fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Parameter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem sie aufgrund der Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind:

1.
die Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Jahreshöchstleistung nach § 17 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,

2.
die Entnahmeleistung innerhalb des Hochlastzeitfensters des Anschlussnetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung sowie

3.
die Veränderung der Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Benutzungsstunden nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung.

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Zitierungen von § 7 SINTEG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SINTEG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre ... worden ist, 2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis ... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 6 SINTEG-V Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile (vom 01.10.2021)
... die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge ...
§ 10 SINTEG-V Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile
... Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vorteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast
... Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur ... Antrag anzugeben: 1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9, 2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren ...


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