(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach den Maßgaben der
Stromnetzentgeltverordnung ermittelte Netzentgelt zu entrichten.
(2)
1Der nach
§ 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaftliche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzentgelt und einem fiktiven Netzentgelt.
2Bei der Berechnung des fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Parameter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem sie aufgrund der Projekttätigkeit in den in
§ 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind:
- 1.
- die Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Jahreshöchstleistung nach § 17 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,
- 2.
- die Entnahmeleistung innerhalb des Hochlastzeitfensters des Anschlussnetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung sowie
- 3.
- die Veränderung der Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Benutzungsstunden nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung.
§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm ... Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre ... worden ist, 2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis ... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast ... Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur ... Antrag anzugeben: 1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9, 2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren ...