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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 15.12.2024
§ 7 - Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)
§ 7 Zwangsgeld
1Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.
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