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§ 7 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)

Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 7 Zugelassene Ärztinnen und Ärzte



1Nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärztinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes durchführen zu können, durch die Berufsgenossenschaft zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung zugelassen sein. 2Für diese Zulassung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medizin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen

1.
mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt haben,

2.
dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer Lotsenbrüderschaft über die Begleitung von mindestens drei Lotsberatungen von Seeschiffen in deutschen Seegewässern, von denen eine Lotsberatung nachts erfolgen muss, vorlegen,

3.
dem Seeärztlichen Dienst ein für den Zeitraum der Lotsbegleitungen nach Nummer 2 geltendes Seediensttauglichkeitszeugnis für den Dienstzweig Übriger Schiffsdienst sowie eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über das Erfüllen der Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorlegen,

4.
an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seelotseignungsuntersuchungen teilgenommen haben.

 
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Zitierungen von § 7 SeeLotsEigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeLotsEigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotsEigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeLotsEigV Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen
...  1. einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder 2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zugelassene ... oder 2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zugelassene Ärztin oder zugelassener Arzt), die oder der eine ...