Nach
§ 88 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender
§ 88a eingefügt:
-
- „§ 88a
(1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den
§§ 25c und
25f wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach
§ 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern."
V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel 1. VZVVÄndV ... worden ist, - des § 88a Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575 ) eingefügt worden ist, sowie - des § 88b Absatz 3 des ...
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel VZVV ... worden ist, - des § 88a Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575 ) eingefügt worden ist, sowie - des § 88b Absatz 3 des ...