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§ 7 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 7 Anzahl an Traumaambulanzen



(1) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche sind von den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zu schließen.

(2) 1Die Anzahl ist ausreichend, wenn eine Traumaambulanz nach einer zumutbaren Fahrzeit erreicht werden kann. 2In der Regel ist eine Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln von einer Stunde vom Wohnort des oder der Leistungsberechtigten bis zur Traumaambulanz zumutbar. 3Die Zumutbarkeit ist unabhängig von Satz 2 gegeben, wenn die Leistungen der Traumaambulanz am jeweiligen Wohnort des oder der Leistungsberechtigten erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Anzahl der Traumaambulanzen auch dann ausreichend, wenn die Traumaambulanz nach einer Fahrzeit von einer Stunde und 30 Minuten erreicht werden kann, wenn anderenfalls die Versorgung mit Traumaambulanzen nicht sichergestellt werden kann.



 

Zitierungen von § 7 TAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TAV Qualifikationsanforderungen bei Behandlung von Erwachsenen
... dass Leistungsberechtigte eine Traumaambulanz nicht nach einer zumutbaren Fahrzeit im Sinne des § 7 Absatz 2 erreichen ...
§ 4 TAV Qualifikationsanforderungen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen
... dass Leistungsberechtigte eine Traumaambulanz nicht nach einer zumutbaren Fahrzeit im Sinne des § 7 Absatz 2 erreichen ...