(1) Die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den
§§ 9 bis 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
(2)
1Einrichtungen oder Unternehmen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach
§ 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
2Die Absätze 4 und 5 gelten für die Abrechnung nach Satz 1 entsprechend.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1, die nach
§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß
§ 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, über eine Pflegekasse entsprechend der in
§ 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren abzurechnen.
4Die durch diese Verordnung anfallenden Kosten gelten für Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 3 als infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallende, außerordentliche Aufwendungen.
5Für die Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests können Sammelabrechnungen verwendet werden.
6Zahnarztpraxen und Rettungsdienste rechnen die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kennzeichens nach
§ 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben.
(3)
1Ausschließlich die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer, die Obdachlosenunterkünfte und die stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach
§ 12 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer, die Obdachlosenunterkunft oder die stationäre Einrichtung oder der ambulante Dienst der Eingliederungshilfe nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 ihren oder seinen Sitz hat.
2Leistungen nach
§ 12 Absatz 1, 2 und 5 im Zusammenhang mit der Testung von Personen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Obdachlosenunterkünften oder in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 4.
3Die Obdachlosenunterkünfte, die stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 rechnen die Leistungen nach
§ 12 Absatz 3 getrennt von den Sachkosten nach
§ 11 ab.
(4)
1Die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 6 Nummer 1 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln.
2Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen.
3Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung von Leistungen nach den
§§ 11 und
12 den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen.
4Die erforderlichen Angaben sind elektronisch zu übermitteln.
(5) Die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer haben die nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 22. März 2021 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag das Nähere fest über
- 1.
- die von den Leistungserbringern für die Abrechnung und für Zwecke des § 16 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation,
- 2.
- die Form der Abrechnungsunterlagen,
- 3.
- die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und der nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen und
- 4.
- die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen.
(7)
1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 22. März 2021 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag Form und Inhalt des nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest.
2Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den
§§ 2 bis 4b genannten Fällen und in den Fällen der
§§ 3 und
4 danach zu differenzieren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Anspruch auf Testung einer zu testenden Person zuzuordnen ist.
3Der Vordruck soll elektronisch ausgestaltet werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.05.2021 BAnz AT 04.05.2021 V1
V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1