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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 7 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 7 Berichtspflicht



(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. 2Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.

(2) 1Der Bericht nimmt auf die Erkenntnisse eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen Bezug. 2Aktuelle Forschungserkenntnisse sowie Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Ländern werden in dem Bericht berücksichtigt.

(3) Der Bericht enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe sowie eine Stellungnahme des Betroffenenrates.



 

Zitierungen von § 7 UBSKMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 UBSKMG Berichtspflicht
... Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission kann Bestandteil des Berichts nach § 7  ...